Vorschriften und Gesetze

Im Überblick

Deutsche Vorschriften und Gesetze

Das Deutsche Gesetz sagt in § 36 Absatz 4 der StVZO, dass im mittleren Bereich der Lauffläche eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufzuweisen ist, ansonsten ist der Reifen zu wechseln. Seit dem 01.05.2006 schreibt die Straßenverkehrsordnung folgendes vor: Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Bei einem Verstoß werden 20 Euro Bußgeld fällig und bei einer Behinderung im Straßenverkehr sind es sogar 40 Euro, sowie ein Punkt im Zentralregister Flensburg. weitInwieweit der Begriff "geeignete Bereifung" ausgelegt und interpretiert werden kann, war lange Zeit nicht klar definiert. Mittlerweile herrscht in Deutschland aber eine sogenannte situative Winterreifenpflicht. Außerdem müssen neue Winter- und Ganzjahresreifen seit 2018 über das Alpine-Symbol (3PMSF) verfügen. Reine M+S-Reifen, die noch vor 2018 ohne das Schneeflockensymbol produziert werden, unterliegen einer Schonfrist bis einschließlich 30.9.2024. Ab Oktober 2024 gilt dann aber für alle Ganzjahres- und Winterreifen auf deutschen Straßen die Pflicht zum Alpine Symbol und die M+S-Kennzeichnung allein ist nicht länger für den winterlichen Betrieb gültig.

Goodwheel empfiehlt: Montieren Sie in der kalten Jahreszeit grundsätzlich Reifen mit dem Schneeflocken-Symbol auf der Reifenflanke.

Bei Autounfällen, in denen der Hauptschuldige eine falsche oder desolate Bereifung aufweist, muss der Unfallverursacher damit rechnen, dass seine Haftpflichtversicherung Regressansprüche geltend machen kann und sogar Vollkaskoversicherungen eine Leistung mindern oder ganz ablehnen können. Deshalb überprüfen Sie Ihre Bereifung, bevor der Winter auf der Straße ist und wechseln Sie die Reifen bei:

  • zu wenig Profil (unter 1,6 mm)
  • zu alten Reifen (Goodwheel empfiehlt 6 Jahre alte Reifen zu wechseln)
  • Rissen und anderen Beschädigungen

Denn die seit 2000 erlassene Richtlinie für die Instandsetzung von Luftreifen schreibt in Deutschland vor, bis zu welchen Grad Schäden von Fachwerkstätten repariert werden können. Bis zu einer Riss- oder Stichverletzung von 6 mm darf man eingreifen, es sei denn, der Reifen wurde vorher mit einem Pannenhilfsmittel behandelt. In diesem Fall besteht Reparaturverbot. Das Gesetz schreibt weiterhin vor, welche Reparaturverfahren bei welchen Beschädigungen zulässig sind. Die zugelassene Reifenkombination für ein Fahrzeug stand früher im Fahrzeugschein. Der Nachfolger Zulassungsbescheinigung Teil I sieht so etwas nicht vor und verzeichnet nur den Reifentyp. Das Gesetz schreibt auch die sogenannte Achsenzugehörigkeit vor. Das bedeutet, dass Sie pro Achse den gleichen Reifentyp fahren müssen.

Eine Übersicht sowie einen Rechner zu den drohenden Bußgeldern finden Sie unter: punkte-flensburg.de/reifen/

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Österreichisches Gesetz

Das Österreichische Gesetz legt in Bezug auf die Reifenprofiltiefe schon genauere Grenzen fest, an die sich auch jeder ausländische Besucher zu halten hat, der mit dem PKW durch den Alpenstaat fährt:

  • für Kraftfahrzeuge (ausgenommen Motorfahrräder) mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf: 1,6 mm
  • für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg: 2 mm. Winterreifen sind seit 2006 auf einer der Antriebsachsen in der Zeit zwischen 15. November und 15. April vorgeschrieben.
  • für Winterreifen in Radialbauweise: 4 mm (in Diagonalbauweise: 5 mm); wobei diese Vorschrift nur gilt, wenn eine straßenpolizeiliche Anordnung befolgt werden muss (das heißt: nur wenn Winterreifen vorgeschrieben wird - ansonsten gelten auch für Winterreifen die 1,6 mm).
  • für Motorfahrräder: 1 mm

Reifenwahl

Das Zwischenglied von Fahrbahn und PKW ist der Reifen, der maßgeblich dazu beiträgt, wie sich das Fahrzeug lenken, bremsen und bewegen lässt. Damit der Reifen seine Eigenschaften zu 100 % ausspielen kann, muss er auch im richtigen Gebiet Einsatz finden. Das bedeutet: nicht jeder Reifen ist für jede Fahrbahnoberfläche geeignet. Da in unseren Breitengraden die Straßenoberflächen größtenteils asphaltiert sind und Temperaturschwankungen im Jahr von -15 °C bis hin zu +60 °C (Fahrbahntemperatur) auftreten können, sind die Reifen für den europäischen Markt mit anderen Gummimischungen versehen, als die für den nordamerikanischen Markt. Straßenbahnoberflächen können nass, trocken, heiß, mit Neuschnee, mit festgefahrenem Schnee oder mit Eis bedeckt sein. Deshalb gibt es verschiedene Arten von Reifen, je nach Einsatzgebiet und Fahrzeug.

Reifenlabel

Alle Reifenhersteller sind ab dem 1. November 2012 dazu verpflichtet, ihre Pkw-Reifen sowie Pneus für leichte bis schwere Nutzfahrzeuge, mit dem EU-Reifenlabel zu versehen. Diese Kennzeichnung gibt dem Verbraucher Auskunft über einige wichtige Leistungsparameter des Reifens. Angegeben werden auf dem Reifen-Etikett die Kraftstoffeffizienz, Haftung auf Nässe und Geräuschentwicklung. Die ersten beiden werden jeweils auf einer Skala von A bis G bewertet. Wobei A (Farbe Grün) die besten Leistungswerte bezeichnet und G (Farbe Rot) die schlechtesten. Die Geräuschentwicklung wird als absoluter Wert in der Einheit Dezibel (dB) angegeben.

Die Initiative basiert auf einem Vorschlag der EU-Kommission von 2008 zur Regelung der Energieeffizienz. So ist zum Beispiel der Rollwiderstand maßgeblich für den Kraftstoffverbrauch. Ein Reifen der Kategorie „A“ hat auf 100 Kilometern eine Kraftstoffeinsparung um 0,1 l Sprit, im Vergleich zu einem Reifen der Kategorie „B“.

Bei der Nasshaftung wird ein Wert zugrunde gelegt, der sich aus dem Gesamtbremsweg bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h errechnet.

Kennzeichnungspflichtig sind:

  • Pkw-Reifen
  • Reifen für Transporter
  • Lkw-Reifen

Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind:

  • Oldtimer Reifen
  • Reifen für den Rennbetrieb
  • T-Noträder
  • Runderneuerte Reifen